Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

und was Unternehmen jetzt wissen müssen…

Was ist die EU-Entwaldungsverordnung?  

Die Entwaldungsverordnung (European Deforestation Regulation, EUDR) regelt, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Die EUDR ist am 30.06.2023 in Kraft getreten. Ursprünglich sollten die Regelungen für große Unternehmen bereits ab 30.12.2024 gelten. Die EU-Kommission hat jedoch Anfang Oktober 2024 vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um 12 Monate nach hinten zu verschieben: Für große und mittlere Unternehmen soll die EUDR ab 30.12.2025 und für kleine Unternehmen ab 30.06.2026 gelten. Das Europäische Parlament und der Rat der Union müssen der Verschiebung noch zustimmen.  

Warum entwaldungsfreie Lieferketten?  
  • Vermeidung der Entwaldung durch Produkte: Viele Produkte enthalten Rohstoffe, die in anderen Ländern zur Entwaldung beitragen.  
  • Massive Waldvernichtung: Zwischen 2001 und 2015 wurden über 72 Millionen Hektar Wald vernichtet, um Platz für landwirtschaftliche und industrielle Nutzung zu schaffen. Auch heute noch werden jährlich 10,2 Millionen Hektar Wald zerstört. 
  • Bedeutende Rolle der EU: Die EU ist weltweit der zweitgrößte Importeur von Produkten, die mit Abholzung in Verbindung stehen. Deutschland hat dabei den höchsten Anteil innerhalb der EU. 
  • Wald als CO2-Senke: Wälder sind extrem wichtige CO2-Senken. Ein globaler Entwaldungsstopp ist unerlässlich, um das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens zu erreichen. 
  • Erhalt der Biodiversität: Entwaldung führt direkt zu Biodiversitätsverlusten, da Lebensräume unwiederbringlich zerstört werden. Der Schutz der Wälder ist daher auch entscheidend für den Erhalt der Artenvielfalt auf unserem Planeten.  
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse fallen unter die EUDR?  

Die EUDR regelt die EU-Einfuhr und -Ausfuhr von entwaldungskritischen Rohstoffen und Erzeugnissen. Darunter fallen:   

  • Rinder (z. B. lebende Rinder oder Rindfleisch) 
  • Kakao (z. B. Kakaobohnen, Kakaobutter oder Schokolade) 
  • Kaffee (z. B. auch geröstet oder entkoffeiniert)  
  • Ölpalme (z. B. Palmnüsse, Palmkerne oder Palmöl) 
  • Kautschuk (z. B. Naturkautschuk, Luftreifen aus Kautschuk, Kleidung aus Weichkautschuk) 
  • Soja (z. B. Sojabohnen, Mehl von Sojabohnen) 
  • Holz (z. B. Brennholz, Holzkohle, Rohholz, Bücher, Sitzmöbel)  

Diese Rohstoffe und Erzeugnisse wurden im Rahmen eines Impact Assessments als Haupttreiber für Entwaldung identifiziert. Bis 30.05.2025 wird eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf weitere Rohstoffe und Erzeugnisse (z. B. Mais) geprüft.  

 

Wann dürfen die Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU gehandelt werden?  

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn… 

  1. sie entwaldungsfrei sind (d. h. auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet wurden) und 
  1. sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und 
  1. für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt  
Länder-Benchmarkingsystem 

Die EU wird zur Unterstützung alle Länder der Erde hinsichtlich des Entwaldungsrisikos auf Basis von quantitativen, objektiven und international anerkannten Daten bewerten. 

Die Einordnung erfolgt in erster Linie anhand folgender Bewertungskriterien: 

  • Entwaldungs- und Waldschädigungsrate 
  • Landwirtschaftliche Expansionsrate 
  • Produktionstrends bei relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen  

Die Länder werden in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:  

  • Hohes Risiko 
  • Normales Risiko 
  • Geringes Risiko  

Eine erste Version zur Methodologie des Länder-Benchmarkingsystems wurde veröffentlicht. Danach wird die große Mehrheit aller Länder als „geringes Risiko“ eingestuft, um die kollektiven Anstrengungen auf die Länder zu konzentrieren, in denen die Entwaldung ein akuteres Problem darstellt. Eine finale Version des Länder-Benchmarkingsystems soll bis 30.06.2025 veröffentlicht werden.  

 

Welche Akteure gibt es?  

Die EUDR verpflichtet Marktteilnehmer und Händler zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten. Dabei differenziert die EUDR zwischen Nicht-KMU und KMU. Für KMU-Händler gelten nur bestimmte Informationspflichten.  

  • Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) = jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt (u. a. über einen Import) oder ausführt 
  • Händler = jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt 

Hinweis: Marktteilnehmer ist auch, wer ein Erzeugnis zu einem anderen Erzeugnis verarbeitet. Beispiel: Unternehmen A führt Kakaobutter ein und Unternehmen B verwendet diese zur Herstellung von Schokolade und bringt diese in Verkehr. Beide Unternehmen gelten als Marktteilnehmer.  

Beispiel Händler: große Supermarkt- und Einzelhandelsketten 

 

Welche Verpflichtungen haben Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette?  
  • Nicht-KMU-Marktteilnehmer (große Unternehmen) der nachgelagerten Lieferkette: 

Für Teile der relevanten Erzeugnisse, die bereits einer Sorgfaltsprüfung unterzogen wurden, muss:   

  1. Eine eigene Sorgfaltserklärung im Informationssystem abgeben werden. Dabei kann auf eine durchgeführte Sorgfaltsprüfung eines Marktteilnehmers aus der vorgelagerten Lieferkette verwiesen werden, indem die Referenznummer der entsprechenden Sorgfaltspflichterklärung angegeben wird. 
  2. Festgestellt werden, dass die Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde. Im Falle eines Verstoßes gegen die EUDR bleibt jedes Unternehmen rechtlich verantwortlich.  
  • KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette:   

Für Teile der relevanten Erzeugnisse, die bereits einer Sorgfaltsprüfung unterzogen wurden, muss:   

  1. Die Referenznummern der Sorgfaltspflichterklärungen den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden, die von einem Marktteilnehmer der vorgelagerten Lieferkette erhalten wurde.
  2. Nicht die Sorgfaltspflicht für Teile ihrer Erzeugnisse erfüllt werden, die bereits einer Sorgfaltspflicht unterlagen. Es besteht jedoch die Verpflichtung, festzustellen, dass die Sorgfaltspflicht durchgeführt wurde.
  3. Keine eigene Sorgfaltserklärung im Informationssystem abgegeben werden. 

Für Teile relevanter Erzeugnisse, die in der vorgelagerten Lieferkette nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, muss die Sorgfaltspflicht in vollem Umfang erfüllt und eine Sorgfaltspflichterklärung abgegeben werden.  

 

Sorgfaltspflichten 
  1. Informationssammlung: Es müssen Informationen, Unterlagen und Daten gesammelt werden, die belegen, dass die Erzeugnisse den Anforderungen entsprechen.
    U. a. Menge der Erzeugnisse, Erzeugerland, genaue Angabe der Erzeugungsfläche
  2. Risikobewertung: Die gesammelten Informationen müssen sodann überprüft und analysiert werden. Auf dieser Grundlage muss im Anschluss eine Risikobewertung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind. 

    Kriterien u. a.: Risikobewertung des Länder-Benchmarkings, Präsenz und Konsultation von indigenen Völkern, Verbreitung der Entwaldung im jeweiligen Land, Komplexität der Lieferkette und Verarbeitungsstufe 

  3. Risikominderung: Ergibt die Risikobewertung kein vernachlässigbares Risiko, so müssen Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt werden
    z. B. Anforderung zusätzlicher Informationen, Durchführung von Audits, Unterstützung von Lieferanten  

 

Abgabe einer Sorgfaltserklärung im Informationssystem  

Die Sorgfaltserklärungen werden in einem Informationssystem abgegeben, das über eine elektronische Schnittstelle mit CERTEX (System der EU, das die Zollsysteme der Mitgliedstaaten mit anderen EU-Systemen oder –Datenbanken verbindet) verbunden ist. Dies ermöglicht den Informationsaustausch in Echtzeit zwischen den Zollbehörden und der für die Umsetzung zuständigen Behörden.  

Die Registrierung ist seit dem 6. November 2024 möglich. Ab Dezember 2024 ist das System für alle Nutzer:innen zugänglich.  

 

Wie will die EU die Einhaltung kontrollieren?  

Die zuständigen Behörden (in Deutschland die BLE, Bundesanstalt für Wirtschaft und Ernährung) führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugnisse der EUDR entsprechen. Dabei wird risikobasiert vorgegangen:  

  • Hochrisiko-Länder: Es werden 9 % der Marktteilnehmer/Händler pro Rohstoff und 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses kontrolliert.  
  • Standardrisiko-Länder: Es werden 3 % der Marktteilnehmer/Händler pro Rohstoff kontrolliert. 
  • Niedrigrisiko-Länder: Es werden 1 % der Marktteilnehmer/Händler pro Rohstoff kontrolliert.  

 

Korrekturmaßnahmen 

Die zuständige Behörde fordert bei Verstoß den Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden. 

Dazu muss mindestens eine der folgenden Handlungen durchgeführt werden:  

  • Behebung formeller Verstöße 
  • Verhinderung, dass Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird 
  • Sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des Erzeugnisses  
  • Spende an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke (Falls Spende nicht möglich: Entsorgung) 

 

Sanktionen bei Verstößen  

Die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschrift über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die EUDR zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 

Die Sanktionen umfassen u. a.: 

  • Geldbußen (Höchstbetrag von mind. 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes; schrittweise Anhebung bei wiederholten Verstößen) 
  • Einziehung der Erzeugnisse 
  • Einziehung der mit diesen erzielten Einnahmen 
  • Vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung 
  • Vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder des Bereitstellens auf dem Markt oder der Ausfuhr vom Markt 

Wird gegen ein Unternehmen eine Sanktion verhängt, wird dies auf der Website der EU-Kommission veröffentlicht. Es wird der Name, der Verstoß und die Art und Höhe der Sanktion veröffentlicht.  

 

Was müssen Sie jetzt tun?  

Schritt 1:  Prüfung des Anwendungsbereichs und der eigenen Rolle pro Produkt  

Schritt 2: Aufstellung und Vorbereitung der Organisation für die EUDR 

Schritt 3: Kommunikation in die Lieferketten & Anpassungen der Verträge  

Schritt 4: Einholen von Daten und Vorbereiten der ersten Sorgfaltspflichtenerklärung(en)  

Schritt 5: Umsetzung & Weiterentwicklung  

 

Hier finden Sie weitere Informationen zur EUDR:  

 

Wir bei JARO unterstützen Sie bei der Umsetzung der EUDR.