Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM)

Ein entscheidendes Puzzlestück im European Green Deal

Was ist CBAM?

Der Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM-Carbon Border Adjustment Mechanism), ein fortschrittliches Umweltpolitikinstrument der Europäischen Union, zielt darauf ab, eine gerechte Wettbewerbsbasis für in- und ausländische Produzenten zu schaffen, indem es gleiche Kohlenstoffkosten für importierte und innerhalb der EU hergestellte Waren einführt. Im Kern des CBAM steht die Erhebung eines Emissionspreises auf bestimmte, außerhalb der EU gefertigte Produkte, um sicherzustellen, dass diese Waren die gleichen Kohlenstoffpreise widerspiegeln, wie sie von Produzenten innerhalb der EU getragen werden. Dieses Instrument ist eine direkte Antwort auf die Herausforderungen des Klimawandels und unterstützt das ambitionierte Ziel der EU, die CO2-Emissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, als Teil des „Fit für 55“-Pakets.

Indem CBAM die Kosten für CO2-Emissionen, die bei der Herstellung bestimmter Waren außerhalb der EU anfallen, internalisiert, arbeitet es Hand in Hand mit dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) – dem Herzstück der EU-Klimapolitik. Es adressiert spezifisch das Risiko des „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO2-intensiven Produktionsprozessen in Länder mit weniger strengen Emissionsstandards, um den strengen EU-Vorschriften zu entgehen. Durch die Anwendung des CBAM werden nicht nur faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen, sondern auch weltweit Anreize für Unternehmen gesetzt, ihre CO2-Emissionen zu verringern.

Jeder Mitgliedstaat der EU benennt eine zuständige Behörde für die Überwachung der direkten und indirekten Emissionen, die mit den importierten Produkten verbunden sind. Die Bezahlung dieser Emissionen erfolgt durch den Erwerb von CBAM-Zertifikaten, was eine transparente und effektive Methode zur Sicherstellung der Einhaltung der Umweltstandards und zur Förderung nachhaltigerer Produktionspraktiken darstellt. Mit CBAM stärkt die EU ihr Engagement für den Klimaschutz und unterstreicht ihre führende Rolle in der globalen Umweltpolitik, indem sie die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Emissionsreduktion sichert und gleichzeitig die globale Nachhaltigkeitsagenda vorantreibt.

Einordnung in den European Green Deal

Der EU Green Deal markiert einen Wendepunkt in der europäischen Umwelt- und Wirtschaftspolitik mit dem ambitionierten Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Kern dieses umfassenden Plans ist die Entkopplung wirtschaftlichen Wachstums von der Ressourcennutzung, um eine nachhaltige Zukunft zu gewährleisten, in der kein Mensch und kein Ort zurückgelassen wird. Alle Akteure der Gesellschaft sind aufgefordert, ihren Beitrag zu leisten, von Einzelpersonen bis hin zu Unternehmen und Regierungen.

Ein zentraler Baustein des Green Deals ist die EU-Taxonomie, die Unternehmen dazu verpflichtet, die Übereinstimmung ihrer Einnahmen sowie ihrer Investitions- (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) in Bezug auf Klimaschutzziele und -anpassungen offenzulegen. Dieser Mechanismus zielt darauf ab, Finanzströme in nachhaltige Investitionen umzulenken, um so den ökologischen Fußabdruck der Wirtschaft zu verringern. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ergänzt diese Bestrebungen durch die Vereinheitlichung von Berichtsanforderungen, die sicherstellen, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistungen transparent und vergleichbar darstellen.

Um das Risiko des „Carbon Leakage“, also der Verlagerung von CO2-intensiven Produktionsprozessen in Länder mit weniger strengen Umweltstandards, zu verhindern, wurde das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) eingeführt. Dies verpflichtet EU-Unternehmen, CO2-Zertifikate für bestimmte importierte Waren zu erwerben, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und gleichzeitig globale Anstrengungen im Klimaschutz zu fördern.

Ein weiterer bedeutender Schritt zur Verankerung von Nachhaltigkeit in der Wirtschaft ist die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), die sich noch in Arbeit befindet. Diese Richtlinie wird Unternehmen dazu verpflichten, ihre Sorgfaltspflichten bezüglich Lieferanten und der gesamten Lieferkette transparent zu machen, um nachhaltige Praktiken entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu fördern.

Neben diesen bereits umgesetzten oder in Planung befindlichen Regulierungen gibt es eine Reihe weiterer Maßnahmen und Richtlinien, die spezifische Sektoren oder Themen adressieren, wie die Batterieverordnung, Entwaldungsfreie Lieferketten und das Verbot der Einfuhr von Produkten aus Zwangsarbeit. Diese Initiativen unterstreichen das umfassende Engagement der EU, nachhaltige Entwicklung in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern, und bilden die Grundlage für eine grünere, gerechtere und widerstandsfähigere Zukunft für alle.

Welche Waren fallen unter CBAM und welche Emissionen müssen erhoben werden?

Die unter CBAM fallenden Waren umfassen:

– Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff: Hier müssen die direkten Emissionen erfasst werden. Direkte Emissionen bezeichnen die Treibhausgase, die direkt aus den Herstellungsprozessen von Waren resultieren. Diese umfassen nicht nur die Emissionen, die unmittelbar aus den Produktionsanlagen und -verfahren stammen, sondern auch jene, die aus der Erzeugung von Wärme und Kälte entstehen, welche während der Produktion der Waren verbraucht werden. Entscheidend hierbei ist, dass die Lokalität der Wärme- oder Kälteerzeugung keinen Einfluss auf die Klassifizierung als direkte Emissionen hat. Das bedeutet, selbst wenn die zur Herstellung benötigte Wärme oder Kälte extern erzeugt wird, zählen die damit verbundenen Emissionen zu den direkten Emissionen des Herstellungsprozesses. Dieser umfassende Ansatz gewährleistet, dass alle relevanten Emissionen, die bei der Produktion einer Ware anfallen, erfasst und in die Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen einbezogen werden.

– Elektrizität, Zement und Düngemittel: Für diese Produkte müssen sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt werden, was eine umfassende Betrachtung der mit ihrer Herstellung verbundenen Umweltauswirkungen erfordert. Indirekte Emissionen umfassen jene Treibhausgase, die bei der Erzeugung des Stroms entstehen, der während der Herstellung von Waren verbraucht wird. Im Gegensatz zu direkten Emissionen, die direkt aus den Produktionsprozessen stammen, entstehen indirekte Emissionen an einem anderen Ort – nämlich dort, wo der Strom produziert wird. Dies bedeutet, dass für die Bewertung der indirekten Emissionen eines Produkts nicht nur die Emissionen betrachtet werden, die am Produktionsstandort selbst entstehen, sondern auch jene, die durch die Stromerzeugung verursacht werden, selbst wenn diese an einem völlig anderen Ort stattfindet. Dieser Ansatz trägt der Tatsache Rechnung, dass der verbrauchte Strom ein wesentlicher Faktor für die Umweltbilanz eines Produktionsprozesses ist und ermöglicht eine umfassendere Einschätzung der ökologischen Fußabdrücke von Waren.

In einer Übergangsphase evaluiert die EU zudem die Möglichkeit, den Anwendungsbereich von CBAM auf weitere Güter auszudehnen, was den Einfluss dieses Mechanismus auf den globalen Klimaschutz verstärken könnte. Die Festlegung von eindeutigen Codes für die relevanten Produkte unterstreicht das Bestreben der EU, eine transparente und nachvollziehbare Umsetzung von CBAM zu gewährleisten, um so einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten.

Was fällt nicht unter CBAM?

Unter den Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) fallen bestimmte Waren und Situationen nicht. Diese Ausnahmen wurden speziell festgelegt, um praktische Grenzen für die Anwendung von CBAM zu definieren und den administrativen Aufwand in bestimmten Fällen zu reduzieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Ausnahmen:

  1. Waren mit geringem Wert: CBAM findet keine Anwendung auf Sendungen von Waren, deren Einzelwert 150€ nicht übersteigt. Diese Regelung basiert auf Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates. Diese Ausnahme soll kleine Sendungen von der CBAM-Besteuerung ausschließen, um den Verwaltungsaufwand und die Komplexität des Systems zu verringern.
  2. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden: Waren, die von Reisenden aus Drittländern in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt werden und ebenfalls einen Wert von 150€ nicht überschreiten, sind ebenfalls von CBAM ausgenommen. Diese Regelung berücksichtigt die praktische Handhabung von persönlichen Gegenständen und vermeidet unnötige Komplikationen bei der Einreise in die EU.
  3. Militärische Güter: Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten transportiert oder verwendet werden, fallen nicht unter die CBAM-Regelungen. Diese Ausnahme trägt der besonderen Natur militärischer Güter und Operationen Rechnung.
  4. Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten: CBAM gilt nicht für Waren, die aus den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz stammen. Zudem sind bestimmte Gebiete wie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla von den CBAM-Bestimmungen ausgenommen. Diese Ausnahmen spiegeln bestehende Handelsabkommen und besondere territoriale Vereinbarungen wider.

Diese Ausnahmen verdeutlichen, dass CBAM gezielt konzipiert wurde, um einerseits effektiv zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beizutragen und andererseits praktische Erwägungen im internationalen Handel und bei persönlichen Reisen zu berücksichtigen.

Sonderfall Elektrizität

Im Sonderfall der Elektrizität sieht der Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) eine spezifische Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Strom aus Drittländern vor, die bestimmte strenge Kriterien erfüllen. Diese Ausnahme betrifft Situationen, in denen ein Drittland oder Gebiet einen durch Marktkopplung eng mit dem Elektrizitätsbinnenmarkt der Union verbundenen Strommarkt besitzt, aber keine technische Lösung existiert, um CBAM auf die Stromimporte anzuwenden. Um für diese Ausnahme in Betracht zu kommen, muss die Europäische Kommission feststellen, dass sämtliche der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Rechtliche Übereinkunft: Das betreffende Drittland oder Gebiet hat mit der EU ein Abkommen geschlossen, welches die Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätssektor festlegt. Dies umfasst Rechtsvorschriften zur Förderung erneuerbarer Energien sowie weitere Bestimmungen in den Bereichen Energie, Umwelt und Wettbewerb.
  2. Umsetzung der EU-Strommarktregulierungen: Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Drittlands oder Gebiets spiegeln die wesentlichen Bestimmungen der EU für den Strommarkt wider, einschließlich der Förderung erneuerbarer Energien und der Marktkopplung der Strommärkte.
  3. Verpflichtung zur Klimaneutralität: Das Drittland oder Gebiet hat sich offiziell zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet und eine entsprechende langfristige Strategie entwickelt und veröffentlicht.
  4. Angleichung an EU-Klimapolitik: Es wurden wesentliche Fortschritte bei der Angleichung an die EU-Klimapolitik gemacht, insbesondere hinsichtlich der CO2-Bepreisung für die Stromerzeugung. Das Ziel ist die Einführung eines Emissionshandelssystems, das bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen sein soll und einen mit dem EU-EHS vergleichbaren Preis für CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung festlegt.
  5. Verhinderung der indirekten Stromimporte: Es wurde ein wirksames System etabliert, um zu verhindern, dass Strom aus anderen Drittländern, die die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, indirekt in die EU eingeführt wird.

Ein Drittland oder Gebiet, das alle diese Bedingungen erfüllt, wird in eine entsprechende Liste aufgenommen. Die Überprüfung, ob diese Bedingungen weiterhin erfüllt werden, basiert auf zwei Berichten, die das Drittland oder Gebiet bis zum 1. Juli 2025 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 vorlegen muss. Die Kommission wird diese Berichte und die Einhaltung des Fahrplans bis zum 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 1. Juli 2028 überprüfen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen weiterhin erfüllt werden. Diese Ausnahmeregelung reflektiert das Bestreben der EU, ihre Klimaziele mit den realen Bedingungen des internationalen Stromhandels in Einklang zu bringen und dabei den technischen und regulatorischen Herausforderungen Rechnung zu tragen.

Rechte und Pflichten der CBAM-Anmelder

  • Geltendmachung eines CO2-Preises: CBAM-Anmelder haben das Recht, einen im Herkunftsland der Ware bereits gezahlten CO2-Preis gegen die im Rahmen von CBAM fälligen Zahlungen geltend zu machen. Dies soll eine Doppelbesteuerung vermeiden und faire Handelsbedingungen schaffen.
  • Zulassung als CBAM-Anmelder: Jeder in der EU ansässige Einführer muss den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, indem er einen Antrag über das CBAM-Register stellt. Die zuständige Behörde wird den Antragsteller dann im CBAM-Register registrieren.
  • Vorlage einer CBAM-Erklärung: Bis zum 31. Mai jeden Jahres ist eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr über das CBAM-Register vorzulegen. Die erste Erklärung muss demnach im Jahr 2027 für das Jahr 2026 abgegeben werden.
  • Prüfung der grauen Emissionen: Die in der CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen müssen von einem akkreditierten Prüfer geprüft werden. Dies gewährleistet die Richtigkeit und Verlässlichkeit der angegebenen Daten.
  • Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen: CBAM-Anmelder müssen detaillierte Aufzeichnungen über die Berechnungen ihrer Emissionen führen, sodass diese von einem akkreditierten Prüfer überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen und der Prüfbericht müssen bis zum Ende des vierten Jahres nach der Vorlage der CBAM-Erklärung aufbewahrt werden.
 Spezifische Anforderungen für Elektrizität:

Die Einfuhren von Elektrizität müssen an jeder Grenze und für Zeiträume von höchstens einer Stunde genau gemessen werden. Innerhalb des gleichen Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit von Elektrizität möglich. Diese Regelung zielt darauf ab, die Genauigkeit der CO2-Bepreisung für importierte Elektrizität zu erhöhen.

Beteiligung der Betreiber der Anlagen in Drittländern

Die Beteiligung von Betreibern von Anlagen in Drittländern am Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) der Europäischen Union ist ein wesentlicher Aspekt dieses Systems, das darauf abzielt, globale CO2-Emissionen zu reduzieren und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Durch die Möglichkeit, sich im CBAM-Register zu registrieren, erhalten Betreiber die Gelegenheit, aktiv an diesem System teilzunehmen und zur Transparenz und Effizienz des Mechanismus beizutragen. Hier sind die Schlüsselaspekte der Beteiligung:

 Registrierungsprozess:
  • Daten für die Registrierung: Betreiber müssen ihren Namen, Anschrift und Kontaktdaten sowie den Standort jeder Anlage mit genauen geografischen Koordinaten und die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage angeben.
  • Gültigkeit: Die Registrierung im CBAM-Register ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig.
  • Option zur Streichung: Betreiber haben das Recht, jederzeit eine Streichung ihrer Daten aus dem Register zu beantragen.
 Verpflichtungen des Betreibers:
  • Emissionsermittlung: Betreiber sind für die Ermittlung der Emissionen ihrer Anlagen verantwortlich.
  • Prüfung der Emissionen: Die ermittelten Emissionen müssen von einem akkreditierten Prüfer überprüft werden, um ihre Genauigkeit und Übereinstimmung mit den CBAM-Vorgaben zu gewährleisten.
  • Aufbewahrung von Unterlagen: Sowohl der Prüfbericht als auch relevante Aufzeichnungen müssen gemäß den CBAM-Vorgaben aufbewahrt werden, um bei Bedarf eine Überprüfung zu ermöglichen.
 Zusammenarbeit mit CBAM-Anmeldern:

– Weitergabe von Informationen: Betreiber können die überprüften Emissionsinformationen an CBAM-Anmelder weitergeben. Dies ermöglicht es den Anmeldern, ihre eigenen Prüfverpflichtungen effizienter zu erfüllen und stellt sicher, dass die im Rahmen von CBAM gemeldeten Emissionen genau und transparent sind.

Wer muss die Meldepflichten erfüllen?

Es werden unterschiedliche Szenarien hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von Berichts- und Finanzverpflichtungen sowie der Übernahme eventueller Strafen unterschieden. Diese Verantwortlichkeiten variieren je nachdem, ob der Importeur direkt beteiligt ist oder ob ein Zollvertreter eingeschaltet wird. Hier ein Überblick über die drei Hauptfälle:

 Fall 1: Keine Vertretung durch andere – Eigener Import

In diesem Szenario importiert die Person, Firma oder Organisation selbst die CBAM-Waren. Als direkter Importeur ist sie vollständig verantwortlich für:

  • Die Berichterstattung über die Einfuhren,
  • Die Sicherstellung der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen und
  • Die Übernahme etwaiger Strafen.
 Fall 2: Direkte Vertretung durch einen Zollvertreter

In diesem Fall handelt ein Zollvertreter als direkter Stellvertreter des Importeurs, wobei folgende Punkte gelten:

  • Berichterstattung: Der Vertreter übernimmt die Berichterstattung, vorausgesetzt, der Importeur stimmt dem zu.
  • Finanzielle Verpflichtungen und Strafen: Diese Verantwortlichkeiten verbleiben beim Importeur, auch wenn der Vertreter die Berichterstattung übernimmt.
 Fall 3: Indirekte Vertretung durch einen Zollvertreter

Hier übernimmt ein Dritter (der indirekte Vertreter) die komplette Verantwortung für den Importprozess, einschließlich:

  • Berichterstattung,
  • Finanzielle Verpflichtungen und
  • Strafen.

Diese Konstellation ist insbesondere für Importeure relevant, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, da sie einen indirekten Vertreter einsetzen müssen. Importeure mit Sitz innerhalb der EU können ebenfalls einen indirekten Vertreter wählen, dieser hat jedoch das Recht, die Übernahme der Berichterstattung sowie der finanziellen Verpflichtungen abzulehnen. In solchen Fällen liegt die Verantwortung weiterhin beim Importeur.

 Übergangsregelungen und CBAM-Anmelder

Unabhängig von der gewählten Vertretungsform müssen während der Übergangszeit CBAM-Berichte eingereicht werden. Ab dem Jahr 2026 ist es erforderlich, den Status eines autorisierten CBAM-Anmelders zu beantragen, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden und die kontinuierliche Compliance zu gewährleisten.

Was sind CBAM-Zertifikate?

CBAM-Zertifikate sind ein zentrales Element des Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) der Europäischen Union, das darauf abzielt, die Emissionen von Treibhausgasen aus importierten Waren zu regulieren und so zu einer Verringerung des globalen CO2-Ausstoßes beizutragen. Hier ein detaillierter Blick auf die Funktionsweise und die Bedeutung der CBAM-Zertifikate:

 Verkauf und Verwaltung
  • Plattform: CBAM-Zertifikate werden von den Mitgliedsstaaten über eine zentrale, gemeinsame Plattform verkauft, die von der Europäischen Kommission eingerichtet und verwaltet wird.
  • Preisfestlegung: Der Preis der Zertifikate wird wöchentlich als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) Zertifikate auf der Auktionsplattform bestimmt, entsprechend den Verfahren, die in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beschrieben sind. Der festgelegte Preis wird am ersten Arbeitstag der folgenden Woche öffentlich bekannt gegeben.
 Abgabe und Überprüfung
  • Jährliche Abgabe: Zugelassene CBAM-Anmelder müssen bis zum 31. Mai jeden Jahres über das CBAM-Register die Anzahl der CBAM-Zertifikate abgeben, die den geprüften grauen Emissionen des Vorjahres entsprechen. Die erste Abgabe dieser Zertifikate erfolgt 2027 für das Jahr 2026.
  • Kontostand: Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass ausreichend CBAM-Zertifikate auf dem Konto des Anmelders vorhanden sind. Insbesondere muss am Ende jedes Quartals die Anzahl der Zertifikate mindestens 80 % der auf Basis von Standardwerten berechneten grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn importierten Waren decken.
 Flexibilität und Anreize
  • Rückkauf: Zu viel erworbene CBAM-Zertifikate können vom Mitgliedsstaat zum ursprünglich gezahlten Preis zurückgekauft werden. Dies bietet den Unternehmen eine gewisse Flexibilität im Umgang mit ihren Emissionszertifikaten.
  • Preiseinfluss: Der Preis für CBAM-Zertifikate hängt unter anderem vom Produktionsprozess der Waren und dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Kaufs ab. Ein Vorantreiben kohlenstoffarmer Produktionsprozesse kann sich somit vorteilhaft auf den zu zahlenden Preis auswirken und fördert die Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Welche Sanktionen drohen?

Die Europäische Union hat spezifische Sanktionen vorgesehen, um die Einhaltung der Regelungen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Importeure ihre klimabezogenen Verpflichtungen ernst nehmen. Hier sind die wesentlichen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der CBAM-Vorschriften drohen:

 Bei Nicht-Abgabe von CBAM-Zertifikaten:

Importeure, die es versäumen, die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten abzugeben, die den CO2-Emissionen ihrer importierten Waren entsprechen, sehen sich einer Sanktion von mindestens 100€ pro Tonne CO2-Äquivalent ausgesetzt. Diese Strafe entspricht derjenigen, die für die Überschreitung von Emissionen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt ist. Diese Maßnahme zielt darauf ab, ein starkes finanzielles Abschreckungsmittel gegen die Nichterfüllung der CBAM-Verpflichtungen zu schaffen und die Wichtigkeit der Verantwortung der Unternehmen für ihre CO2-Emissionen zu unterstreichen.

 Bei Verbringung von Waren in das EU-Zollgebiet ohne gültige CBAM-Zulassung:

Für den Fall, dass Waren ohne eine gültige CBAM-Zulassung in das Zollgebiet der EU verbracht werden, ist eine deutlich härtere Sanktion vorgesehen. Die Strafe für diesen Verstoß kann das Drei- bis Fünffache der Sanktion betragen, die bei der Nichtabgabe von Zertifikaten anfällt. Diese erhebliche Sanktion reflektiert das ernsthafte Bestreben der EU, sicherzustellen, dass alle importierten Waren, die unter die CBAM-Regulierungen fallen, ordnungsgemäß angemeldet und ihre Emissionen durch den Kauf von CBAM-Zertifikaten ausgeglichen werden.

Wie will die EU-Kommission die Umgehung von CBAM effektiv verhindern?

Um die Umgehung des Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) zu verhindern, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen und Definitionen festgelegt, um potenzielle Schlupflöcher zu schließen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die CBAM-Verordnung effektiv umgesetzt wird und dass alle Importe, die in ihren Geltungsbereich fallen, ordnungsgemäß erfasst und reguliert werden. Hier sind die Kernpunkte, die die EU zur Verhinderung von Umgehungspraktiken einführt:

 Definition von Umgehungspraktiken

Umgehungspraktiken werden als Änderungen in Handelsstrukturen, Verfahren, Prozessen oder Arbeitsschritten definiert, die keinen hinreichenden sachlichen Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung haben, außer den Vorschriften der CBAM-Verordnung ganz oder teilweise zu entgehen. Zu diesen Praktiken gehören insbesondere:

  • Veränderung der Warenklassifizierung: Jegliche Modifikationen an Waren, die darauf abzielen, diese so zu verändern, dass sie nicht mehr unter die betreffenden KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur) der Verordnung fallen, ohne dass sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren ändern. Dies könnte versucht werden, um die Waren aus dem Anwendungsbereich des CBAM herauszunehmen.
  • Künstliche Aufteilung von Sendungen: Das künstliche Aufteilen von Sendungen in kleinere Teilsendungen, um den Schwellenwert von 150€ zu unterschreiten, ist ebenfalls eine identifizierte Umgehungspraktik. Dies würde versucht, um die Waren als geringwertige Sendungen zu klassifizieren, die von der CBAM-Regelung ausgenommen sind.
 Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken

Die Europäische Kommission setzt auf ein Bündel von Maßnahmen, um diese und andere potenzielle Umgehungspraktiken zu bekämpfen:

  • Strenge Überwachung und Kontrolle: Durch die Einrichtung von Überwachungsmechanismen und die intensive Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten soll sichergestellt werden, dass die Einfuhrpraktiken genau beobachtet und analysiert werden.
  • Anpassung der Regelungen: Die Kommission behält sich das Recht vor, die CBAM-Regelungen und die Klassifizierungskriterien anzupassen, um auf neu identifizierte Umgehungsstrategien zu reagieren und diese effektiv zu unterbinden.
  • Zusammenarbeit auf internationaler Ebene: Die EU strebt auch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern an, um die Einhaltung der CBAM-Vorschriften zu fördern und Umgehungsversuche zu verhindern.

Überblick über den Ablauf der CBAM-Einführung

 Inkrafttreten und Übergangsphase
  • Inkrafttreten der CBAM-Verordnung: Oktober 2023.
  • Erste Quartalsberichterstattung in der Übergangsphase: Fällig bis zum 31. Januar 2024 für den Berichtszeitraum Q4/2023. Die ersten beiden Quartalsberichte können bis Juli 2024 angepasst werden.
  • Letzte Quartalsberichterstattung in der Übergangsphase: Dezember 2025.
  • Bis Quartalsbericht 3: Bis zum 30. Juni 2024 kann nach der EU-Methode, mit Schätzwerten oder Standardwerten berichtet werden. Die EU veröffentlicht Ende 2023 Standardwerte zur Orientierung.
Reviewphase, Anmeldungen und die „Scharfschaltung“
  • Reviewphase und Scopeerweiterung: Im Jahr 2025 werden die gesammelten Daten ausgewertet, was mögliche Erweiterungen des Geltungsbereichs und eine weitere Spezifizierung der Methoden einschließen könnte.
  • Anmeldung als zugelassener CBAM-Anmelder für die Post-Transitional-Phase: Ab dem 1. Januar 2025.
  • Berichterstattung: Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Berichterstattung nach der EU-Methode oder in Ausnahmefällen mit Standardwerten.
  • „Scharfschaltung“ der Verordnung: Ab dem 1. Januar 2026 tritt das permanente System in Kraft, und Zahlungen für CBAM-Zertifikate werden fällig.
  • CBAM-Erklärung und Abgabe der CBAM-Zertifikate: Ab 2026 ist jährlich bis zum 31. Mai eine Erklärung für das zurückliegende Kalenderjahr abzugeben.

Was müssen Sie jetzt tun?

Um sich effektiv auf die neue Regulierung vorzubereiten und Compliance sicherzustellen, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen:

  1. Verantwortlichkeiten definieren: Legen Sie fest, wer innerhalb Ihres Unternehmens für die Erfüllung der CBAM-Berichtspflichten verantwortlich ist. Schulen Sie diese Personen entsprechend, damit sie mit den Anforderungen und Prozessen vertraut sind.
  2. Implementierungs-Roadmap erstellen: Entwickeln Sie einen detaillierten Plan, der die Schritte zur Implementierung von CBAM in Ihrem Unternehmen umfasst. Binden Sie alle relevanten Stakeholder in diesen Prozess ein, um eine ganzheitliche Herangehensweise zu gewährleisten.
  3. Importe identifizieren: Erfassen Sie systematisch alle Waren- und Stromimporte aus dem Nicht-EU-Ausland. Dies umfasst eine unternehmensweite Identifikation aller relevanten Importe.
  4. CBAM-relevante Waren erkennen: Identifizieren Sie unter Ihren Importen diejenigen, die unter die CBAM-Regelung fallen. Dies erfordert eine genaue Analyse der Produktkategorien und der dazugehörigen KN-Codes.
  5. Kommunikation mit Lieferanten: Nehmen Sie Kontakt zu den Lieferanten der CBAM-relevanten Waren auf. Informieren Sie sich über die Produktionsstätten, die mit diesen Waren verbundenen Emissionen und eventuell vorhandene CO2-Ausgleichspreise im Herkunftsland.
  6. Anmeldung im CBAM-Register: Registrieren Sie sich in der CBAM Transitional Registry. Dies ist ein wesentlicher Schritt, um Ihre Berichtspflichten erfüllen zu können.
  7. Daten zu CBAM-pflichtigen Waren zusammenstellen: Erstellen Sie eine Liste aller CBAM-pflichtigen Waren und ermitteln Sie die zugehörigen Emissionswerte. Diese Informationen sind für die Berichterstattung erforderlich.
  8. Berichterstattung in der Übergangsphase: Geben Sie Ihren ersten Bericht bis zum 31. Januar 2024 ab und führen Sie die Quartalsberichterstattung bis einschließlich Dezember 2025 durch.
  9. CBAM in strategische Entscheidungen einbeziehen: Berücksichtigen Sie die CBAM-Abgaben bei zukünftigen Vergabeentscheidungen und integrieren Sie CBAM in Ihre Warengruppenstrategien.
  10. Intensivierung des Lieferantenmanagement: Arbeiten Sie eng mit Ihren Lieferanten zusammen, um die notwendigen Informationen zu erheben und gemeinsam Strategien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu entwickeln.

Durch die frühzeitige und strategische Vorbereitung auf CBAM kann Ihr Unternehmen nicht nur Compliance sicherstellen, sondern auch einen Beitrag zum globalen Klimaschutz leisten und möglicherweise Kosten einsparen, indem es auf nachhaltigere Produktionsmethoden und Lieferketten umstellt.

Was ist ab 2026 zu tun?

  1. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Auch wenn die zuständige Behörde in Deutschland noch nicht definiert ist, halten Sie sich über Entwicklungen und Ankündigungen informiert. Dies ermöglicht es Ihnen, rechtzeitig auf neue Informationen zu reagieren und den Kontakt herzustellen, sobald die Behörde bekannt ist.
  2. Anmeldung im CBAM-Portal: Planen Sie, sich ab dem 1. Januar 2025 im CBAM-Portal anzumelden. Eine frühzeitige Anmeldung kann sicherstellen, dass Sie alle notwendigen Schritte zur Compliance rechtzeitig vornehmen können.
  3. Berechnung der Emissionen: Ermitteln Sie sowohl die direkten als auch die indirekten Emissionen Ihrer Einfuhrwaren und des importierten Stroms. Dies ist ein grundlegender Schritt, um die Menge der zu kaufenden CBAM-Zertifikate zu bestimmen.
  4. Prüfung durch zertifizierten Prüfer: Beauftragen Sie einen zertifizierten Prüfer mit der Überprüfung Ihrer Emissionsberechnungen. Die Bestätigung durch einen externen Prüfer ist essentiell, um die Richtigkeit Ihrer Daten zu gewährleisten.
  5. Kauf von CBAM-Zertifikaten: Organisieren Sie den Erwerb der erforderlichen CBAM-Zertifikate, um die Emissionen, die durch Ihre importierten Waren verursacht werden, abzudecken. Die Strategie für den Kauf sollte flexibel sein, um auf Preisschwankungen reagieren zu können.
  6. Abgabe der CBAM-Erklärung: Bereiten Sie sich darauf vor, bis zum 31. Mai jedes Jahres Ihre CBAM-Erklärung über die im vorherigen Kalenderjahr kalkulierten Emissionen abzugeben.

Was ist in der Übergangszeit bis dahin zu tun?

In der Übergangsphase des Mechanismus für den Kohlenstoffgrenzausgleich (CBAM) müssen Unternehmen, die in die Europäische Union Waren einführen, eine detaillierte Berichterstattung vornehmen. Diese Berichte sind jedes Quartal, spätestens einen Monat nach Quartalsende, zu übermitteln. Ziel ist es, Transparenz über die mit den Importen verbundenen CO2-Emissionen zu schaffen und die Grundlage für die spätere Anwendung von CBAM-Zertifikaten zu legen. Hier sind die wesentlichen Inhalte, die in den CBAM-Berichten der Übergangszeit erfasst werden müssen:

  1. Gesamtmenge jeder Warenart: Dies umfasst die Angabe der Gesamtmenge in Megawattstunden für Strom und in Tonnen für alle anderen Waren. Die Daten sollen nach den Produktionsanlagen aufgeschlüsselt werden, die die Waren im Ursprungsland herstellen.
  2. Tatsächliche gesamte graue Emissionen: Die Berichte müssen die Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (CO2e) pro Megawattstunde für Strom oder, bei anderen Waren, pro Tonne jeder Warenart enthalten. Die Berechnung der Emissionen kann erfolgen nach:
    • Dem Verfahren, das in Anhang IV der CBAM-Verordnung beschrieben ist,
    • Dem im Herkunftsland der Ware gültigen Berechnungssystem,
    • Referenzwerten, die ab dem 1. Januar 2025 durch die EU-Methode oder in Ausnahmefällen mit Standardwerten festgelegt werden.
  3. Gesamte indirekte Emissionen: Neben den direkten Emissionen, die bei der Herstellung der Waren entstehen, müssen auch die indirekten Emissionen berichtet werden, die beispielsweise durch die Erzeugung des für die Produktion benötigten Stroms entstehen.
  4. CO2-Preis im Ursprungsland: Es muss angegeben werden, welcher CO2-Preis für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen im Ursprungsland entrichtet werden muss. Dabei sind eventuelle Ausfuhrerstattungen oder andere Formen von Ausgleich zu berücksichtigen.

Diese detaillierte Berichterstattung soll nicht nur die Transparenz erhöhen, sondern auch die Einhaltung von Umweltstandards fördern und einen Anreiz für die Reduzierung von CO2-Emissionen im globalen Handel setzen. Unternehmen sind daher aufgefordert, sich mit den Anforderungen vertraut zu machen und die erforderlichen Daten sorgfältig zu erheben und zu berichten.

Berücksichtigung möglicher Anpassungen:

Seien Sie auf mögliche Anpassungen der Prozesse und der betroffenen Waren während der Übergangsphase vorbereitet. Eine regelmäßige Überprüfung der CBAM-Verordnungen und ein proaktiver Austausch mit der zuständigen Behörde sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen stets den aktuellen Anforderungen entspricht. JARO kann Sie diesbezüglich aufklären und unterstützen.

Durch die frühzeitige Planung und Implementierung dieser Schritte kann Ihr Unternehmen nicht nur die Compliance mit dem CBAM sicherstellen, sondern auch proaktiv zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beitragen und möglicherweise seine Umweltauswirkungen und -kosten optimieren. JARO kann Ihr Unternehmen maßgeschneidert und optimal bei der Implementierung von CBAM unterstützen. Melden Sie sich bei uns.